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   OLG Düsseldorf, 07.12.1988 - 17 U 27/87   

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OLG Düsseldorf, 07.12.1988 - 17 U 27/87 (https://dejure.org/1988,4755)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.1988 - 17 U 27/87 (https://dejure.org/1988,4755)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Dezember 1988 - 17 U 27/87 (https://dejure.org/1988,4755)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1989, 580
  • WM 1989, 459
  • DB 1989, 520
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98

    Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im

    Die Revision dagegen befürwortet eine weitergehende Auffassung, wonach die "Ablieferung" im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB und § 477 Abs. 1 BGB voraussetze, daß die Software im Betrieb des Käufers in einer ausführlichen Erprobungsphase letztlich fehlerfrei gelaufen sei (OLG Düsseldorf WM 1989, 459 = ZIP 1989, 580 = CR 1989, 689; NJW 1989, 2627 und CR 1991, 538; MünchKomm/H.P. Westermann, BGB, 3. Aufl., § 477 Rdnr. 9; Hager AcP 190 (1990), 324, 330 f).
  • OLG Köln, 11.10.1991 - 19 U 87/91

    Wandelung eines Werkvertrages über individuell angepaßte Standardsoftware mit

    Voraussetzungen für Ablieferung oder Abnahme Generell gilt jedenfalls, daß eine "Ablieferung" (§ 477 BGB ) oder "Abnahme" (§ 640 BGB ) erst dann vorliegt, wenn die Software nach Einweisung des Personals des Auftraggebers und der Überwindung immer wieder vorkommender Anfangsschwierigkeiten eine gewisse Zeit im Betrieb des Auftraggebers mangelfrei gearbeitet hat (so OLG Düsseldorf ZIP 1989, 580, 582).
  • OLG Bremen, 23.02.1989 - 3 U 33/89

    Gewährleistungsanspruch bei gravierenden Mängeln gelieferter Software und

    Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - als Vertrag über die Lieferung von Hardware nebst Standardsoftware einheitlich nach Kaufrecht zu beurteilen (siehe BGH, NJW 1988, 406, 407 [BGH 04.11.1987 - VIII ZR 314/86] und OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 580, 581 jew. m.w.N.).

    Die Mangelhaftigkeit der Software rechtfertigt auch eine Wandlung hinsichtlich der Hardware, denn es handelt sich im vorliegenden Fall um eine einheitliche Kaufsache, so daß sich die Wandlung auf den gesamten Kaufvertrag erstreckt (siehe OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 580, 583 m.w.N.).

  • VK Sachsen, 25.09.2008 - 1/SVK/045-08

    Lieferung eines mandantenfähigen VolP-Telekommunikationssystems

    Ist - wie hier - eine EDV-Anlage als Ganzes verkauft, kann ihr zuverlässiges Funktionieren erst festgestellt werden, wenn sie nach Einweisung des Personals des Käufers und der Überwindung immer wieder vorkommender Anfangsschwierigkeiten eine gewisse Zeit im Betrieb des Käufers mängelfrei gearbeitet hat (OLG Nürnberg, Urt. v. 14.07.1994, 8 U 2851/93, OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.1988, 17 U 27/87; OLG München, Urt. v. 24.01.1990, 27 U 901/88).
  • OLG Nürnberg, 14.07.1994 - 8 U 2851/93

    Anspruch auf Rückgängigmachung eines Kaufvertrages über Hardware und Software aus

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  • OLG Hamm, 12.11.1998 - 28 U 85/98
    Daß die Firma U ihre für die Modebranche hergestellte Standard-Software insoweit geringfügig ändern sollte, als diese auf die speziellen Bedürfnisse der Firma N GmbH hinsichtlich der Erstellung der Rechnung für den Hauptkunden F angepaßt werden sollte, ist unerheblich, da es sich nicht um die Erstellung eines speziell auf die Bedürfnisse des Anwenders zugeschnittenen Programms, sondern lediglich um geringfügige Änderungen des Standardprogramms handelte (vgl. BGH NJW 1993, 462; BGH NJW 1990, 1290; BGH NJW 1988, 406; OLG Koblenz CR 1994, 359; OLG Köln NJW-RR 1993, 1140; OLG Düsseldorf DB 1989, 520; Büschgen/Beckmann, Praxishandbuch Leasing, § 16 Rdn. 64).
  • OLG Nürnberg, 28.07.1994 - 8 U 2851/93

    Unvollständige EDV-Anlage - Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag bei Fehlen von

    Erforderlich ist insoweit die Erfüllung der geschuldeten Einweisung durch den Lieferanten sowie zumindest ein im Wesentlichen ungestörter Probelauf (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.) oder die Variante, daß das Gerät mit der gelieferten Software eine gewisse Zeit nach Einweisung mangelfrei benutzt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 89, 580; OLG München ZR 91, 19; OLG Bremen NJW-RR 92, 951).
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